Gebührenfreiheit Transparenzregister

Gemeinnützige Organisationen wie die DLRG müssen seit dem 1. Januar 2020 keine Gebühren mehr für die Eintragung im Transparenzregister zahlen.

Das Transparenzregister wurde eingeführt, um Geldwäsche zu verhindern. Juristische Personen des Privatrechts müssen dort bestimmte Angaben hinterlegen. Wenn sich jedoch die Angaben bereits aus anderen Registern wie beispielsweise das Vereinsregister ergeben, ist eine Meldung nicht erforderlich. Trotzdem wurde auch bei DLRG-Gliederungen Gebühren für die „Eintragung“ erhoben. Jetzt wurde in § 24 Abs. 1 Geldwäschegesetz ein Satz mit Wirkung vom 1. Januar 2020 angefügt, wonach Vereinigungen, die steuerbegünstigte Zwecke im Sinne §§ 52 bis 54 Abgabenordnung verfolgen, auf Antrag von der Gebührenzahlung befreit sind. Dies gilt somit auch für DLRG-Gliederungen und für gemeinnützige Stiftungen, die mangels Stiftungsregister ihre Eintragung in das Transparenzregister selbst veranlassen müssen. Zum Nachweis der Gemeinnützigkeit ist die entsprechende Bestätigung des Finanzamtes vorzulegen. Das Transparenzregister wird vom Bundesanzeiger-Verlag geführt.

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